WehrG 2001: § 9 Abs 1 (für Einberufung ist körperliche und geistige Eignung notwendig)
§ 17 Abs 2 (Feststellung der Eignung durch Stellungskommission; tauglich; hier: gesundheitliche Einschränkungen am Hörvermögen und allergische Rhinopathie durch Pollen)
VwGH 21. 2. 2012, 2011/11/0216