WehrG 2001: § 21 Abs 1 (Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung; freiwillige Meldung ist unwiderruflich)
§ 21 Abs 1 idF BGBl I 2005/58 (Milizübungen und vorbereitende Milizübungen; freiwillige Meldung ist unwiderruflich)
§ 61 Abs 26 (Übergangsbestimmung; Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. 1. 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet; bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen)