FSG: § 4c Abs 2 idF BGBl I 2002/129 (zweite Ausbildungsphase; Verfahren; Regelung der Sanktionen bei Nichterfüllung der in § 4b genannten Fristen; Verständigungsschreiben; keine Zustellung mit Zustellnachweis; Erhalt des Verständigungsschreibens ist keine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Anordnungsbescheides nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2; der Betreffende trägt das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Schreibens)