GewO: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; schwerwiegende Verstöße; mangelhafte Feststellungen zu übertretenen Rechtsvorschriften; Bedeutung verletzter Schutzinteressen und Beurteilung der Schwere dieser Verletzung)
VwGG: § 63 (Bindungswirkung für belBeh und VwGH im fortgesetzten Verfahren)