GewO: § 367 Z 25 (Strafbestimmung; Betriebsanlage; Verletzung von Auflagen; Tatort Standort der Betriebsanlage)
VwGH 28. 2. 2012, 2011/04/0181 (Amtsbeschwerde)
§ 367 Z 25 GewO stellt auf beim Betrieb einer Betriebsanlage einzuhaltende Auflagen ab. Die betreffende Verwaltungsübertretung ist - dem Tatvorwurf des gegenständlichen Straferkenntnisses zufolge - am Standort der Betriebsanlage begangen worden. Im Hinblick auf das Abstellen auf die Einhaltung der Auflagen für eine konkrete Betriebsanlage ist der Tatort somit am Ort der Betriebsanlage gegeben. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.