GewO 1994: § 75 Abs 2 (Betriebsanlagen; Genehmigung; Nachbarn; alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten; keine für Berechtigte aus Belastungs- und Veräußerungsverbot)
VwGH 14. 3. 2012, 2010/04/0143