TabakG: § 1 Z 11 idF BGBl I 2008/120 (öffentlicher Ort; Begriff; allgemeine Zugänglichkeit; hier: Wettbüro)
§ 13c Abs 2 Z 3 idF BGBl I 2008/120 (Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz; insb dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gem § 13 Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; tatsächliches Rauchen ist hier Tatbestandsmerkmal)