FPG: § 65 Abs 1 (Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes auf Antrag oder von Amt wegen, wenn Gründe die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind; hier: absichtliche schwere Körperverletzung und zwei weitere Körperverletzungen; sechseinhalb Jahre nach Ende der Straftat verstrichene Zeit ist noch nicht so lange, dass auf Wegfall oder Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr geschlossen hätte werden müssen)