FPG: § 60 Abs 2 Z 9 (Aufenthaltsverbot, befristetes; "Aufenthaltsehe"; Familienleben; Zweckgemeinschaft; Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft)
VwGH 15. 12. 2011, 2010/18/0219
Die bel Beh geht selbst davon aus, dass die Bf mit ihrem damaligen Ehemann in W 18 zusammengelebt hat und allenfalls auch ein "Sexualbezug" gegeben war. Laut Aussagen der Schwiegermutter der Bf hat dieses Zusammenleben in der Wohnung der Schwiegereltern etwa eineinhalb Jahre gedauert. Übereinstimmenden Angaben mehrerer Zeugen (der Schwiegermutter, des Schwiegervaters und der Tochter der Bf) zufolge schlief das Ehepaar während dieser Zeit im Schlafzimmer der Wohnung, die übrige Familie im Wohnzimmer. Dennoch beurteilte die belBeh das "Zusammenleben" nicht als "Familienleben iSd Art 8 MRK" und begründete dies damit, dass das Ehepaar kaum etwas gemeinsam unternommen habe und vielmehr auf eine "Zweckgemeinschaft ohne Liebesbezug" zu schließen sei.