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VwGH 11. 1. 2012, 2010/06/0073 (Europarecht)

VwGHEuroparechtZfV 2012/1286ZfV 2012, 835 Heft 5 v. 14.11.2012

Tir BauO 2001: § 21 Abs 3 (Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht auszuschließen, Verpflichtung des Bauwerbers, glaubhaft zu machen, dass keine Verwendung als Freizeitwohnsitz beabsichtigt; etwa Angaben über vorgesehene Nutzung oder die Art der Finanzierung; Verpflichtung zur Vorlage der Einnahmenkalkulation bei behaupteter kurzfristiger Vermietung an wechselnde Personen; Meldung der Familie des Bauwerbers an anderer Adresse; keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung)

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