Tir BauO 2001: § 21 Abs 3 (Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht auszuschließen, Verpflichtung des Bauwerbers, glaubhaft zu machen, dass keine Verwendung als Freizeitwohnsitz beabsichtigt; etwa Angaben über vorgesehene Nutzung oder die Art der Finanzierung; Verpflichtung zur Vorlage der Einnahmenkalkulation bei behaupteter kurzfristiger Vermietung an wechselnde Personen; Meldung der Familie des Bauwerbers an anderer Adresse; keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung)