BDG: § 44 Abs 1 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten, Unterstützung, Weisungsbefolgung; willkürliche Weisung)
BewHG: § 17 Abs 3 (hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer, Verbot der Betreuung von mehr als 35 Schützlingen)
§ 24 Abs 3 (Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigung)