BEinstG: § 8 Abs 4 lit b idF BGBl I 2008/2 (Kündigung eines begünstigten Behinderten; Fortsetzung des Dienstverhältnisses kann dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann; hier: begünstigter Behinderter hat eine Weiterbeschäftigung zu reduzierten Arbeitszeiten abgelehnt)