Tir ROG 2006: § 12 Abs 1 lit b (Beschränkungen für Freizeitwohnsitze; keine Freizeitwohnsitze, Aufzählung; Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten, die kurzfristig während des Jahres an wechselnde Personen vermietet werden; nach 1. 2. 1996 bewilligte Gebäude jedoch nur dann, wenn der Vermieter in dem Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts, Kapitalverkehrsfreiheit)