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VwGH 11. 1. 2012, 2010/06/0073 (Baurecht, Raumordnung)

VwGHBaurecht, RaumordnungZfV 2012/1264ZfV 2012, 823 Heft 5 v. 14.11.2012

Tir ROG 2006: § 12 Abs 1 lit b (Beschränkungen für Freizeitwohnsitze; keine Freizeitwohnsitze, Aufzählung; Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten, die kurzfristig während des Jahres an wechselnde Personen vermietet werden; nach 1. 2. 1996 bewilligte Gebäude jedoch nur dann, wenn der Vermieter in dem Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts, Kapitalverkehrsfreiheit)

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