Wr BauO: § 69 Abs 2 (Bewilligung von Abweichungen vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan durch den Bauausschuss; Bedachtnahme auf konsentierten Bestand; geringfügige Abweichung nicht deshalb unzulässig, weil schon der Bestand von den aktuell geltenden Vorschriften abweicht)
VwGH 31. 1. 2012, 2009/05/0131