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VwGH 31. 1. 2012, 2009/05/0023 (Baurecht)

VwGHBaurechtZfV 2012/1252ZfV 2012, 819 Heft 5 v. 14.11.2012

Bgld BauG: § 5 Abs 1 (kein Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien; Zulassung der Bauweise durch Bescheid; geschlossene, halboffene oder offene Bebauung)

§ 5 Abs 2 (alle Bebauungsweisen, Abstand des Hauptgebäudes von der hinteren Grundgrenze; mindestens 3 m)

§ 5 Abs 3 (Festlegung von vorderen, seitlichen und hinteren Baulinien in Ausnahmefällen; Abweichung von Abs 1 und 2, Voraussetzungen, Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten; subjektives Recht des Nachbarn, dass nur bei Vorliegen der Voraussetzungen Abweichung festgelegt wird; fehlendes subjektives Recht auf Einhaltung von Ortsbildvorschriften im gegebenen Zusammenhang irrelevant, Prüfung der Voraussetzung der Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten)

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