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VwGH 28. 2. 2012, 2011/09/0153 (Arbeitsrecht und Arbeitsschutz)

VwGHArbeitsrecht und ArbeitsschutzZfV 2012/1249ZfV 2012, 817 Heft 5 v. 14.11.2012

AuslBG: § 18 Abs 12 (betriebsentsandte Ausländer; Vergabeketten, Verneinung eines gewährleistungstauglichen Werkes)

VwGH 28. 2. 2012, 2011/09/0153

1. Ein Werkvertrag liegt nach stRsp des VwGH vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die bereits im Vorhinein genau umrissene Leistung (idR bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH 23. 5. 2007, 2005/08/0003).

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