StVO: § 43 Abs 1 lit b (Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise; Voraussetzungen; dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote; Geschwindigkeitsbeschränkung; ua Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs; keine Erforderlichkeit)