StVO: § 44 Abs 1a (Kundmachung der Verordnungen; Verkehrsbeschränkungen für zeitlich nicht vorherbestimmbare Verkehrsbedingungen; Kundmachung durch Verkehrsbeeinflussungssystem; selbsttätige Aufzeichnung von Inhalt, Zeitpunkt und Dauer erforderlich)
StVO: § 44 Abs 1a (Kundmachung der Verordnungen; Verkehrsbeschränkungen für zeitlich nicht vorherbestimmbare Verkehrsbedingungen; Kundmachung durch Verkehrsbeeinflussungssystem; selbsttätige Aufzeichnung von Inhalt, Zeitpunkt und Dauer erforderlich)