AsylG 2005: § 2 Abs 3 (Straffälligkeit des Fremden, bestimmte Verurteilungen)
§ 9 Abs 1 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)
§ 9 Abs 2 Z 2 (weitere zwingende Aberkennungsgründe, wenn Fremder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt; Umsetzung der in Art 19 Abs 3 iVm Art 17 Abs 1 der Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw Aberkennungstatbestände; richtlinienkonforme Interpretation)