Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG (WWFSG): § 20 Abs 1 (Wohnbeihilfe; geförderte Mietwohnung; unzumutbare Belastung durch Wohnungsaufwand; Antragstellung durch Eintrittsberechtigten; mangelhafte Prüfung der Voraussetzungen zur wirksamen Mietrechtsabtretung)