WRG 1959: § 15 Abs 1 (Fischereiberechtigte können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren)
§ 102 Abs 1 lit b (Parteistellung der Träger wasserrechtlich geschützter Rechte; Fischereiberechtigte unterliegen nicht § 12 Abs 2, sondern der Sondervorschrift des § 15 Abs 1)