B-VG: Art 131 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, Behauptung der Verletzung subjektiver Rechte; Bauverfahren nach der Wiener Bauordnung; subjektive Nachbarrechte vermitteln kein Recht auf Einhaltung der betroffenen Vorschrift in jeder Hinsicht, sondern nur soweit der Nachbar nach der Situierung des Vorhabens betroffen ist; Höhe des Gebäudes, nur an der dem Nachbar zugewandten Seite zu prüfen, im Übrigen keine Aufhebung selbst bei objektiver Rechtswidrigkeit)