ASVG: § 33 Abs 1a (Verpflichtung zur Anmeldung pflichtversicherter Personen; Übermittlung der Anmeldung per Telefax, erfolgloser Versuch nicht ausreichend)
§ 113 Abs 1 Z 1 (Vorschreibung von Beitragszuschlägen, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde)