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VwGH 26. 1. 2012, 2011/09/0113 (Militärwesen)

VwGHMilitärwesenZfV 2012/1087ZfV 2012, 702 Heft 4 v. 21.9.2012

HVG: § 2 Abs 1 (Dienstbeschädigung, Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung, Rechtsfrage, Zeitsoldat bei der HSNS, Anlageschäden)

VwGH 26. 1. 2012, 2011/09/0113

1. Der OGH hat im Urteil vom 9. 5. 1995, 10 ObS 76/95, betreffend eine Sozialrechtssache eines Offiziers des Bundesheeres, der durch eine Teilnahme an einem Tenniswettkampf Schäden erlitt, ua ausgeführt, dass grundsätzlich ein solcher Vorfall dort, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt ist, nicht als Dienstunfall angesehen werden kann, es sei denn, dass dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist. Nimmt ein Beamter an sportlichen Wettkämpfen teil und betreibt er diesen Sport nicht als bloßen Ausgleichssport, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung und in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben, so kann ausnahmsweise Unfallversicherungsschutz (hier: § 90 Abs 1 B-KUVG)

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