DMSG: § 1 Abs 1 (Denkmal, Begriff; geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung; archäologisches Bodendenkmal)
§ 1 Abs 2 (ebenso, öffentliches Interesse an Erhaltung; Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung)
§ 1 Abs 6 (ebenso, Zustand zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung)