NÖ BauO: § 33 Abs 1 (Baugebrechen, Verpflichtung des Eigentümers des Bauwerks zur Behebung; Begriff Baugebrechen; durch Abnützung oder Beschädigung oder nicht konsentierte Abänderung herbeigeführter Zustand in Abweichung vom Konsens; Außenputzschäden an einem Gebäude mit vermutetem Baukonsens)
VwGH 11. 10. 2011, 2009/05/0292