B-VG: Art 140 Abs 1 letzter Satz (Gesetzesprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; baurechtliches Verfahren zur Verlängerung der Ausführungsfrist, keine Parteistellung der Nachbarn; hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeit an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung zumutbarer Umweg; Stellung eines angesichts der Rechtslage aussichtslosen Antrags zur Ermöglichung einer Prüfung durch den VfGH ist nicht mutwillig)