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VwGH 20. 10. 2011, 2011/11/0154 (Verwaltungsverfahren)

VwGHVerwaltungsverfahrenZfV 2012/906ZfV 2012, 578 Heft 3 v. 9.7.2012

AVG: § 62 Abs 1 (Bescheide können schriftlich und mündlich erlassen werden; Begründungspflicht gilt auch für mündliche Bescheide)

§ 62 Abs 2 (Inhalt und Verkündung eines mündlichen Bescheides sind, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden)

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