AVG: § 62 Abs 1 (Bescheiderlassung; Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung dieses Bescheides an diese; hier: an das "Amt der Stadt bzw. Gemeindeamt" erfolgte Adressierung)
VwGH 10. 11. 2011, 2009/07/0204
1. Mit B der AgrarbezirksBeh (ABB) vom 15. 4. 1981 wurde gem § 42 Abs 2 FLG das Regulierungsverfahren über die Alpe S eingeleitet. In der Zustellverfügung des B wurden nach der Agrargemeinschaft S und über einhundert natürlichen Personen auch ua das Gemeindeamt B in folgender Art und Weise angeführt: "124. das Gemeindeamt B: 3-fach zur Kenntnis mit dem Ersuchen, den Bescheid ortsüblich durch Anschlag an der Amtstafel der do. Gemeinde durch zwei Wochen kundzumachen und im Gemeindeblatt zu veröffentlichen. Die Anschlagbestätigung und eine Ausfertigung des betreffenden Gemeindeblattes sind binnen 4 Wochen anher vorzulegen." Mit dem angef B vom 27. 11. 2009 gab die belBeh der Berufung der Bf keine Folge.