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VwGH 10. 11. 2011, 2011/07/0232 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VwGHVerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2012/868ZfV 2012, 567 Heft 3 v. 9.7.2012

VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Voraussetzungen; unabwendbares Ereignis; Einhaltung der zumutbaren Sorgfalt im Verkehr mit Gerichten und bei der Einhaltung von Terminen und Fristen)

VwGH 10. 11. 2011, 2011/07/0232

1. a) Im ggstdl Verfahren wurde sowohl der belBeh als auch der mitbeteiligten Partei mit Verfügung des Berichters des VwGH vom 2. 8. 2011 unter Hinweis auf § 30 Abs 2 VwGG die Gelegenheit gegeben, zum näher dargestellten Aufschiebungsantrag der Bf binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei gab keine Äußerung zum Aufschiebungsantrag der Bf ab. Mit Beschluss des VwGH vom 8. 9. 2011, AW 2011/07/0044, wurde dem Aufschiebungsantrag der Bf stattgegeben. Dieser Beschluss wurde am 26. 9. 2011 an die mitbeteiligte Partei zugestellt.

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