BundesvergabeG 2002: § 7 Abs 1 Z 1 und 3 (Geltungsbereich; Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber; Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände; Verbände aus einem oder mehreren solchen Auftraggebern; auch Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit)
Tir VergabenachprüfungsG: § 1 Abs 2 (ebenso)