AlVG: § 10 Abs 1 (Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung, vorliegende; Drängen auf eine Dauerstellung, obwohl nur eine befristete Beschäftigung angeboten wurde)
VwGH 19. 10. 2011, 2010/08/0206
Der Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten (VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0322). In gleicher Weise stellt aber auch ein Arbeitsloser, der bei einem Vorstellungsgespräch bei einem als vorerst befristet angebotenen Beschäftigungsverhältnis seine Absicht zum Ausdruck bringt, (nur) eine unbefristete Beschäftigung zu wünschen, seine Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel. Dass der Bf im Zuge des Telefonates auch erklärt habe, an der angebotenen befristeten Beschäftigung interessiert zu sein, ergibt sich aus seiner Schilderung des Telefonates nicht. Ein Arbeitsloser, der bei einem Vorstellungsgespräch - hier am Telefon - in keiner Weise auf die (nicht als unzumutbar erkennbaren) Vorgaben des potenziellen Arbeitgebers eingeht (Klärung der offenen Fragen am Telefon; Besprechung der zu verrichtenden Arbeiten vor Ort) und auf eine Dauerstellung drängte, obwohl vorerst nur eine befristete Beschäftigung vorgesehen ist, nimmt billigend in Kauf, dass die angebotene Beschäftigung mit ihm nicht zustande kommt. Abweisung.