Kärntner GrundversorgungsG (K-GrvG): § 9 (negativer Abschluss des Asylverfahrens; Beschluss der Landesregierung über Aufnahme - oder deren Verweigerung - in Grundversorgung; keine Antragszurückweisung)
VwGH 21. 11. 2011, 2009/18/0213
Nach der Rechtslage in Kärnten können Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind (§ 2 Abs 3 lit b K-GrvG) und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten (§ 2 Abs 1 K-GrvG) die Gewährung von Hilfen bzw bestimmten Maßnahmen bei der Krnt LReg beantragen (§ 9 Abs 1 und 4 K-GrvG), worüber die LReg im Falle der Nichtgewährung mit schriftlichem B abzusprechen hat (§ 9 Abs 4 K-GrvG). Auch ist für Personen nach § 2 Abs 3 lit b bis f leg cit, also spätestens seit dem endgültigen negativen Abschluss des Asylverfahrens des Bf, ein Beschluss der Krnt LReg über die Aufnahme (oder Verweigerung der Aufnahme) dieser Personen vorgesehen.