Tiroler GrundversorgungsG (TGVG): § 4 (rechtskräftige Abweisung des Asylantrages; Einstellung der Leistungen aus Grundversorgung; kein Rechtsanspruch auf Leistungen bei Notlage und Unabschiebbarkeit)
VwGH 20. 10. 2011, 2008/18/0772
Die Beh erster Instanz hat zutreffend nur über die Einstellung der Leistungen gem § 4 lit c TGVG abgesprochen, weil die Bf die Voraussetzungen, unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu fallen, nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages nicht mehr erfüllt hat. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens.