PVG: § 25 Abs 4 (Dienstfreistellung, Stärkeverhältnis der Wählergruppen)
VwGH 15. 9. 2011, 2010/09/0246
1. § 25 Abs 4 PVG enthält nunmehr zwei Regeln, die kumulativ bei der Beschlussfassung über die Verteilung der Dienstfreistellungen und deren Gewährung anzuwenden sind. Der früher gegebene weite Gestaltungsspielraum, der dem ZA bei der Willensbildung nach § 25 Abs 4 Satz 2 eingeräumt war, wurde durch diese Regeln des § 25 Abs 4 Satz 3 PVG eingeengt. Dennoch handelt es sich auch weiterhin um eine Ermessensentscheidung. Die Kontrolle des VwGH beschränkt sich daher darauf, ob dieses Ermessen iS des Gesetzes ausgeübt wurde. Der nach dem Wortlaut des § 25 Abs 4 Satz 3 PVG für sich allein genommen nicht eindeutige Begriff "Stärkeverhältnis der Wählergruppen", zu dessen Verständnis somit der aus den Erläut ersichtliche Wille des Gesetzgebers herangezogen werden darf, bedeutet nicht das Verhältnis der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen zueinander, sondern das Stärkeverhältnis der im ZA vertretenen Wählergruppen aufgrund der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate. Wie das Stärkeverhältnis zu berechnen ist, lässt das PVG allerdings offen.