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VwGH 14. 10. 2011, 2008/09/0021 (Dienstrecht)

VwGHDienstrechtZfV 2012/724ZfV 2012, 499 Heft 3 v. 9.7.2012

Wr DienstO 1994: § 18 Abs 2 (allgemeine Dienstpflichten, Vertrauenswahrung; Verneinung einer Dienstpflichtverletzung durch Mitwirkung an Fernsehshow während Krankenstandes wegen Depressionen)

VwGH 14. 10. 2011, 2008/09/0021

1. Mit der disziplinarrechtlichen Beurteilung des Verhaltens von Beamten, die sich im Krankenstand befinden, hat sich der VwGH schon verschiedentlich auseinandergesetzt. In seinem Erkenntnis vom 18. 2. 1993, 92/09/0285, hat der VwGH die Teilnahme eines wegen einer endogenen Depression im Krankenstand befindlichen Beamten an einer Hochseeregatta im Ausland als eine Dienstpflichtverletzung gem § 43 Abs 1 BDG, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, gewertet. Er hat die Verantwortung des Bf, wonach eine "Urlaubsreise" eines Beamten während eines Krankenstandes nur einen geringen Schuldgehalt erkennen lasse und keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich ziehe, nicht geteilt, "weil gegen diese Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen". In seinem Erkenntnis vom 21. 1. 1998, 96/09/0012 = ZfVB 1999/480, hatte der VwGH eine "Urlaubsreise" eines wegen Rückenbeschwerden im Krankenstand befindlichen Beamten zu beurteilen. Er hat einen solchen, nicht genehmigten privaten Auslandsurlaub eines Beamten als einen Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 21 Abs 3 Oö Statutargemeinden-BeamtenG gewertet, wonach der Beamte ua "in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren" hat und des § 46 Oö LandesbeamtenG 1993, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat. Der VwGH hat ausgeführt, dass eine Urlaubsreise trotz aufrechten Krankenstandes grundsätzlich geeignet ist, einen Verstoß gegen die Treuepflicht eines Beamten darzustellen. Die Frage der Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst oder - wie hier - vom Ort des Krankenstandes, stelle eine von der DienstBeh zu beurteilende Frage dar, zu deren Beantwortung eine allenfalls zu bejahende medizinische Indikation lediglich die sachverhaltsmäßige Grundlage schaffe, weshalb sich die Schuldfrage betreffend die Rechtfertigung des Beamten nicht mit Erfolg ausschließlich auf ein allenfalls positives medizinisches Kalkül stützen könne. Vielmehr hätte es von seiten des Beamten vor Antritt der Reise einer Kontaktnahme mit der DienstBeh bedurft. Das Erkenntnis vom 4. 4. 2001, 98/09/0078 = ZfVB 2002/1496, betraf die Teilnahme an einem Tennisturnier durch einen nach einer Knieoperation (arthroskopische Meniskusteilentfernung) im Krankenstand befindlichen Beamten, dem als Therapie vorsichtiges Radfahren und Heilgymnastik mit physikalischer Therapie ärztlich empfohlen worden war, und wurde vom VwGH als Verletzung der - auch im vorliegenden Fall einschlägigen - Dienstpflicht des § 18 Abs 2 zweiter Satz DO 1994 qualifiziert.

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