Güter- und Seilwege-GrundsatzG: § 1 Abs 1 (ein Bringungsrecht ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen; Ziel ist die Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion; bloße Haltung von Einstellpferden oder Pferden zur Sportausübung stellt keine Urproduktion dar)
Krnt Güter- und SeilwegeLG: § 1 Abs 1 (Bringungsrecht; Begriff; ebenso)