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VwGH 13. 10. 2011, 2009/07/066 (Bodenreform)

VwGHBodenreformZfV 2012/719ZfV 2012, 492 Heft 3 v. 9.7.2012

Güter- und Seilwege-GrundsatzG: § 1 Abs 1 (ein Bringungsrecht ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen; Ziel ist die Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion; bloße Haltung von Einstellpferden oder Pferden zur Sportausübung stellt keine Urproduktion dar)

Krnt Güter- und SeilwegeLG: § 1 Abs 1 (Bringungsrecht; Begriff; ebenso)

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