ApothekenkammerG: § 39 Abs 1 Z 1 (Disziplinarvergehen; Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens der Apothekerschaft)
§ 39 Abs 1 Z 2 (Disziplinarvergehen; Berufspflichtenverletzung)
§ 41 Abs 4 (bei neuerlicher disziplinarrechtlicher Verurteilung Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder Verlängerung der Bewährungsfrist, falls ausreichend)