RAO: § 21c Z 9 idF BGBl I 2000/27 (Voraussetzungen für Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft; alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein)
BEinstG: § 1 Abs 1 idF BGBl I 1999/17 (Beschäftigungspflicht; Einstellung eines begünstigten Behinderten auf je 25 Dienstnehmer, wenn Dienstgeber im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigt)