Wr BauO: § 69 Abs 1 (geringfügige Abweichungen von den Bebauungsvorschriften, Bewilligung; Vorhaben in diesem Fall nicht im Widerspruch zur Bauordnung; Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Ausnahmebewilligung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt)