ApG: § 8a (Zustellung durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen an Patienten; ermöglicht keinen ständigen oder regelmäßigen Zustelldienst ohne Genehmigung durch die Apothekerkammer)
§ 31 Abs 3 (Bezug von Arzneimitteln durch einen Arzt für den ärztlichen Notapparat und eine ärztliche Hausapotheke nur aus einer öffentlichen Apotheke im EWR)