AWG 2002: § 24 Abs 1 (wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen; Anzeige hat Art der Abfälle iSd AbfallverzeichnisV zu beinhalten)
§ 24 Abs 3 (Bestandteile der Anzeige)