AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; Ereignis, gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen, Zurechnung des Verschuldens
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