B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; Verordnung betreffend Erklärung eines Grundstücks zum Neuplanungsgebiet; kein aktueller Rechtseingriff mangels Bauabsicht, allfälliger Eingriff in Rechte aus einer privatrechtlichen Vereinbarung wäre zivilgerichtlich geltend zu machen, Möglichkeit eines Antrags auf Verordnungsprüfung durch das Zivilgericht; Umwegszumutbarkeit)