AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen, Beweislast des Absenders für Einlangen, Berufung per Telefax)
VwGH 15. 9. 2011, 2009/09/0133
1. Der VwGH hat in stRsp ein Anbringen nach § 13 Abs 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Beh wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Beh hat demnach der Absender zu tragen. So hat ein Berufungswerber selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die EinbringungsBeh mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der EinbringungsBeh angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Beh nicht aus. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Beh einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Beh einlangen (VwGH 1. 3. 2007, 2005/15/0137). Die Vorlage eines Sendeberichtes mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Beh mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. In der Rsp des VwGH wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist (VwGH 25. 3. 2009, 2008/03/0137; 23. 11. 2009, 2009/05/0118; 16. 9. 2010, 2010/09/0082 = ZfVB 2011/471).