AVG: § 13 Abs 1 (Ansuchen, Auslegung nach seinem Inhalt; Anbringen in Bauangelegenheit, gerichtet auf Änderung eines rechtskräftigen Baubescheids, Fehlen der Anforderungen für Bewilligungsantrag, keine Umdeutung als neues Baubewilligungsansuchen)
§ 37 (Ermittlungsverfahren; Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts; unklares Anbringen, Aufklärung des Willens der Partei)