AVG: § 63 Abs 5 (Versäumung der Berufungsfrist; kein Zuwarten der Behörde bis Erledigung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren)
AVG: § 63 Abs 5 (Versäumung der Berufungsfrist; kein Zuwarten der Behörde bis Erledigung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren)