VStG: § 9 Abs 2 (verantwortlicher Beauftragter)
§ 27 Abs 1 (örtliche Zuständigkeit; Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist)